Satzung

Satzung des Sportangelverein Petri-Heil

Oberhausen-Osterfeld e.V.

Stand: MAI 2012

 

§1 Der Verein führt den Namen:

Sportangelverein Petri-Heil Oberhausen-Osterfeld e.V.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins:

  1. Zusammenschluss aller Sportangler am Sitz des Vereins; Verbreitung und Vertiefung des Sportlichen Angelns; Ertüchtigung der Mitglieder im Sportlichen Angeln und Berücksichtigung der Jugendlichen.
  2. Hege und Pflege des Fischbestandes in heimatlichen Gewässern, Schutz gegen schädliche Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Fische, Erhaltung des Landschaftsbildes.
  3. Ankauf und Pachtung von Gewässern zur Ausübung des Angelsports durch die Mitglieder des Vereins, Pflege der Kameradschaft.
  4. Schutz der Mitglieder durch Haftpflicht- und Unfallversicherung.

§3

Als Sportangler gilt derjenige, der die Fischwaid gemäß den sportlichen Grundsätzen der Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit im steuergesetzlichen Sinne als Haupt- oder Nebenerwerb anzusehen ist.

§4 Mitgliedschaft:

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Bei Jugendlichen unter 16 Jahren muss ein Erziehungsberechtigter den Aufnahmeantrag gegenzeichnen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins zu befolgen. Ist ein Bewerber aus einem zum Verband gehörigen Verein ausgeschlossen worden, kann die Aufnahme verweigert werden. Die Gründe der Ablehnung brauchen nicht genannt zu werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Anmeldung hat beim 1. Vorsitzenden zu erfolgen und muss vom Vorstand genehmigt werden. Die Beschreitung des Rechtsweges gegen die Verweigerung oder Erteilung der Aufnahme ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme zeitlich zu sperren. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern. Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden, die besondere Verdienste im Verein erworben haben. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit, behalten aber das volle Stimmrecht.

§5 Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch freiwilligen Austritt;
  2. durch Tod;
  3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann;
  4. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist und schriftlicher Mitteilung an den 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist Berechtigt, bei Vorliegen besondere Gründe, den Austritt schon zu einem früheren Termin zuzulassen.

Beim Ausscheiden sind der Mitgliedpass, die Satzung und der Erlaubnisschein für das Vereinsgewässer dem Vorstand auszuhändigen.

Der Ausschluss aus dem Verein muss erfolgen, wenn ein Mitglied:

  1. ehrenrührige Handlungen begeht, oder nach Erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat;
  2. bei der Aufnahme verschwiegen hat, dass er nicht im Besitz des bürgerlichen Ehrenrechts ist;
  3. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile z.B. durch Verkauf der Beute oder Tausch, Eigenpacht von Gewässern, welche größenmäßig dem Verein dienen könnten, ohne Zustimmung des Vereins, usw. ausnützt;
  4. dem Zweck des Vereines zuwiderhandelt, Anstoß Erregt und das Ansehen der Mitglieder herabsetzt.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

  1. innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;
  2. sich den Anordnungen und Bestimmungen am Vereinsgewässer widersetzt, Vereinseigentum gröblich Verletzt, fremdes Eigentum an sich nimmt;
  3. trutz Mahnung mit seinem Beitrag länger als 6 Monate, gerechnet vom Beginn des Geschäftsjahres, im Rückstand ist.

Über den Ausschuss entscheidet nach eingehender Klärung der Vorstand. Der Ausschluss entbindet das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, nicht aber vorn der Flicht zur Beitragsleistung bis zum Schluss des Geschäftsjahres.

§6 Organe des Vereins:

  1. Der Vorstand, der aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer besteht. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 25 BGB vertreten durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied als Gesamtvertretungsberechtigte.
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Kassenprüfer
  4. Der Gewässerwart
  5. Besitzer, welche nach Bedarf gewählt werden.

Der Vorstand wird für 4 Jahren gewählt.

Die Mitgliederversammlung hat alljährlich als Jahreshauptversammlung stattzufinden – und zwar zumindest einmal-; die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Auf der Jahreshauptversammlung gibt der 1. Vorsitzende den Tätigkeitsbericht des zurückliegenden Jahres bekannt. Die Jahreshauptversammlung ist durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§7 Rechte und Pflichten des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung, er beruft, sofern die Lage der Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat. Die Einladung erfolgt schriftlich. Angabe des Beratungsgegenstandes ist nicht erforderlich. Der Schriftführer hat über die Vorstands- und Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Kassiere verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vorstands leisten; er wird in seiner Geschäftsführung von dem Kassenprüfer unterstützt und vertreten.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, welche jedenfalls zu belegen sind. Der 1. Vorsitzende und Kassierer haben den Angelschein und den Beitrag frei.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereines abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Der Vorstand beschließt die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

$8 Mitgliederversammlung:

Die Hauptversammlung beschließt über:

  1. den Jahresbericht
  2. den Rechenschaftsbericht des Kassierers
  3. Entlastung des Vorstands
  4. Neuwahl des Vorstands

Ordentliche Mitgliederversammlungen über die Jahreshauptversammlung hinaus werden nach Bedarf einberufen.

Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 20% der Mitglieder unter Angaben des Zweckes und der Gründe schriftlich die Berufung verlangen.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens eine Woche vor der Tagung zu erfolgen.

Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Die Art der Abstimmung Entscheidet der Vorstand. Bei Wahl ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zurufe erfolgen, schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln erforderlich.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse sind in ein besonderes Protokollbuch niederzuschreiben und von dem Vorstand zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen; erfolgt kein Einspruch, so gilt die Niederschrift als genehmigt.

§9 Beiträge-Geschäftsjahr:

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und die Beiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung der Mitglieder jeweils für das folgende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung des Geschäftsberichts des Kassierers.

Der Jahresbeitrag ist spätestens 4 Wochen nach der Jahreshauptversammlung für das Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten. Der Vorstand wird ermächtigt, Befreiung von der Beitragszahlung aus sozialen Gründen zu gewähren.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Das Geschäftsjahr beginnt 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§10 Außergewöhnliche Leistungen:

  1. bei Silberner und Goldener Hochzeit erhält jedes Mitglied ein Präsent in angemessener Höhe.
  2. Im Sterbefalle eines Mitgliedes soll ein Kranz in angemessener Preislage mit Schleife im Namen des Vereins gestellt werden.

 

46145 Oberhausen, den 17.05.2012

Der Vorstand

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